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naja, auch ein Sonnenland, aber doch nicht so richtig, oder?

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sonya
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Beitrag: # 2615Beitrag sonya »

Die Deutsche Handelskammer in Österreich : Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Deutschland sind eng und stark verflochten. Nicht nur im Tourismus sondern auch in allen weiteren Wirtschaftszweigen besteht ein reger Austausch von Waren und Dienstleistungen. Österreich ist Deutschlands sechstwichtigster Handelspartner; Deutschland ist umgekehrt Österreichs wichtigster Auslandsmarkt.

Um die Geschäftsbeziehungen zwischen österreichischen und deutschen Unternehmen und Unternehmern zu fördern bzw. neue Handelsbeziehungen aufzubauen, wurde 1955 die Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK) mit dem Hauptsitz in Wien und einer Niederlassung in Salzburg wiedergegründet. Ihre Ursprünge reichen in das Jahr 1920 zurück.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich ist eine Vereinigung nach österreichischem Recht und hat sowohl deutsche als auch österreichische Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Unternehmen offen, die ihren Sitz in Österreich oder Deutschland haben.

Die Arbeiterkammer http://www.arbeiterkammer.at/ hilft bei folgenden Standpunkten weiter:
Arbeitsmarkt
Bildungspolitik
EU & International
Frauen
Familienpolitik
Konsumentenpolitik
Pension & Harmonisierung
Soziale Grundrechte
Steuerpolitik
Umwelt
Verkehr
Wirtschaft & Politik
Wissenschaft
Wohnpolitik

Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt http://www.bva.bund.de/aufgaben/auswanderung/

Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der EU zur Beschäftigung in Österreich hier http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/E1F6 ... terung.pdf(PDF)

Für Jobsuchende:

Österreichs Arbeitsamt online http://www.ams.or.at/neu/:

Arbeitsamt

Andere offene Stellen findet man in den Tageszeitungen bei Kurier, Neue Kronen Zeitung, Standard und Presse.

Ausländische ArbeitnehmerInnen

* Allgemeines
Allgemeines

Grundsätzlich muss zwischen der Beschäftigung von EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen unterschieden werden.

Für die ab 1. Mai 2004 neuen EU-Mitgliedsländer (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien) wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. Dabei wurde ein 3-Phasen-Modell erarbeitet: 2+3+2. In den ersten beiden Jahren entscheidet jeder alte EU-Staat selbst, wie er die Übergangsfristen ausgestalten möchte. Danach folgt eine dreijährige Phase, in der jedes Land der EU-Kommission mitteilen muss, ob es von der Möglichkeit der Übergangsbestimmungen weiterhin Gebrauch machen will.

ACHTUNG:

Beschäftigung
Für die zehn neuen Mitgliedsstaaten wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt.
Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigunggesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Ausgenommen sind BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die schön länger als zwölf Monate legal in Österreich arbeiten.



Ab 2009 schließlich dürfen die Übergangsregelungen für zwei weitere Jahre beibehalten werden, wenn sonst eine "schwer wiegende Störung" der jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte drohen würde.

Die Übergangsfrist betrifft die Arbeitnehmerfreizügigkeit. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt. Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die mindestens zwölf Monate ununterbrochen legal in Österreich arbeiten, wird vom Arbeitsmarktservice eine Bestätigung über das Recht zum freien Arbeitsmarktzugang ausgestellt ("Freizügigkeitsbestätigung"). Integrationsvertrag und Deutschkurs entfallen für BürgerInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten. Aufrecht bleibt auch die Regelung für Saisoniers.

Achtung:

Zypern und Malta sind jedoch von diesen Regelungen ausgenommen. BürgerInnen aus diesen beiden Ländern sind per 1. Mai 2004 EU-BürgerInnen hinsichtlich des Arbeitsmarktes gleichgestellt.
Dies gilt ab 1. Juni 2004 auch für BürgerInnen aus der Schweiz und ihre Familienangehörigen.

Hinweis: Werden in Ihrem Unternehmen ausländische ArbeitnehmerInnen angestellt, sind Sie als ArbeitgeberIn zur Bereithaltung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung, der Freizügigkeitsbestätigung oder der Anzeigenbestätigung verpflichtet.

Tipp: Hinsichtlich der Meldepflicht gilt sowohl für EU-BürgerInnen als auch für Nicht-EU-BürgerInnen Folgendes:
Alle AntragswerberInnen müssen sich nach der Einreise in Österreich binnen drei Werktagen beim Meldeamt ihres Wohnortes polizeilich melden. Neben dem von dem/der VermieterIn und dem/der MieterIn unterzeichneten Meldezettel sind zusätzlich der Reisepass und allfällige andere Urkunden, die die Identität des/der ausländischen StaatsbürgerIn nachweisen, mitzubringen.

Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme

Es gibt folgende Berechtigungen im Ausländerbeschäftigungsbereich:

* Sicherungsbescheinigung
* Beschäftigungsbewilligung
* Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft
* Entsendebewilligung
* EU-Entsendebestätigung
* Arbeitserlaubnis
* Befreiungsschein
* Freizügigkeitsbestätigung

Sicherungsbescheinigung

Diese dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften und führt in weiterer Folge zu einer Beschäftigungsbewilligung. Die Sicherungsbescheinigung muss für jene Länder beantragt werden, deren BürgerInnen ausschließlich mit Sichtvermerk einreisen dürfen, dazu zählen:

* Serbien
* Mazedonien
* Bosnien
* Montenegro
* Türkei
* Albanien
* Russische Föderation
* Tunesien
* Ägypten
* Südafrika
* Thailand


Sie ist von dem/der künftigen ArbeitgeberIn zu beantragen und kann nur erteilt werden, wenn besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen vorliegen.

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Sicherungsbescheinigung zum Download.

zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Beschäftigungsbewilligung

Eine Beschäftigungsbewilligung wird dem/der ArbeitgeberIn, auf dessen/deren Antrag, für eine/n bestimmte/n AusländerIn erteilt.

Sie berechtigt den/die AusländerIn zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz (für eine berufliche Tätigkeit) in Österreich.

Hinweis: Seit 1.1.2003 werden Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für integrierte AusländerInnen, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, ausgestellt.
Kontingentbewilligung

Es gibt auch die Möglichkeit als befristet zugelassene Arbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. In diesem Fall spricht man von einer Kontingentbewilligung.

Hier gilt jedoch zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige AusländerInnen vorweg eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden muss. Für sichtvermerksfreie Arbeitskräfte genügt hingegen die Kontingentbewilligung.
Voraussetzungen:

Der/Die ArbeitgeberIn hält die in Österreich geltenden Lohn-und Arbeitsbedingungen ein und der/die AusländerIn besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel.

zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Gültigkeitsdauer:

Die Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung beträgt maximal ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.

Hinweis: Die Kontingentbewilligung ist auf sechs Monate befristet, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern dies in der betreffenden Saisonverordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Achtung:

Beachten Sie, dass die Beschäftigungsbewilligung nur für eine genau definierte Arbeitsstelle zu den definierten Bedingungen beantragt werden kann. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs oder bei einem ArbeitgeberInnen-Wechsel muss ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zum Download.

Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft

Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.


Entsendebewilligung

Werden Arbeitskräfte eines/einer ausländischen ArbeitgeberIn, der/die keinen Betriebssitz in Österreich hat, in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu einem/einer österreichischen AuftraggeberIn entsendet, so ist von dem/der inländischen AuftraggeberIn eine Entsendebewilligung zu beantragen.
Achtung:

Es muss gewährleistet sein, dass die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Die Entsendebewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn das Projekt nicht länger als sechs Monate und die Beschäftigung des/der AusländerIn nicht länger als vier Monate dauert.

Hinweis: Werden diese Zeiträume überschritten, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Entsendebewilligung zum Download.
EU-Entsendebestätigung

Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung beim AMS anzuzeigen.

Voraussetzungen:

* die entsandte Arbeitskraft muss
o seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder
o einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben
* die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten

Achtung:

Liegt der Betriebssitz des Entsendebetriebes in einem neuen EU-Mitgliedsstaat (außer Malta und Zypern), ist für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Bau, Reinigung, etc.) jedenfalls eine Entsendebewilligung bzw. Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Die Anzeige der Beschäftigungsaufnahme wird nach Prüfung der Voraussetzungen vom AMS bestätigt. Diese Bestätigung nennt sich EU-Entsendebestätigung.
zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Arbeitserlaubnis

Nach 52 Wochen legaler Beschäftigung (mit Beschäftigungsbewilligung) kann der/die AusländerIn eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Sie ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und wird für ein bestimmtes Bundesland ausgestellt, in dem der/die AusländerIn sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung frei wählen darf.

Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn (inklusive der wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Ende der Beschäftigung der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.
Gültigkeitsdauer:

Die Arbeitserlaubnis gilt zwei Jahre und ist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (z.B. bestimmte Anzahl von Beschäftigungszeiten) verlängerbar.
zuständige Behörde:

die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Arbeitserlaubnis zum Download.
Befreiungsschein

Der Befreiungsschein stellt den/die AusländerIn einem/einer österreichischen ArbeitnehmerIn gleich.

In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf einen Befreiungsschein:

* nach mindestens fünf Jahren Beschäftigung im Sinne des AuslBG innerhalb von acht Jahren (angemeldete Beschäftigung)
* nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn der/die Jugendliche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet niedergelassen und beschäftigt war
* Wenn ein/e AusländerIn mit einem/einer ÖsterreicherIn zumindest fünf Jahre verheiratet war (bei aufrechter Ehe ist der/die AusländerIn vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen). Im Todesfall kann sofort ein Befreiungsschein beantragt werden. (Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich)
* für AusländerInnen, die als Jugendliche die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt haben oder wegen der EWR-Staatsbürgerschaft eines Elternteils vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen waren, wenn sie sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre legal in Österreich aufgehalten haben

Hinweis: Der Befreiungsschein ist ebenfalls eine persönliche Berechtigung und gilt fünf Jahre für ganz Östereich, d.h. die AusländerInnen können innerhalb des ganzen Bundesgebietes sowohl die Art der Beschäftigung als auch den/die ArbeitgeberIn frei wählen. Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden.

Hinweis: Der/Die ArbeitgeberIn muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
zuständige Behörde:

die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Befreiungsschein zum Download.
Freizügigkeitsbestätigung

Die Freizügigkeitsbestätigung ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und erlaubt ihm/ihr sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.

Eine Freizügigkeitsbestätigung kann ausgestellt werden:

* nach zwölf Monaten ununterbrochener legaler Beschäftigung
* für InhaberInnen eines Befreiungsscheines oder für neue EU-BürgerInnen, die einen Anspruch auf einen Befreiungsschein haben
* nach fünfjährigem legalen Aufenthalt (bei gleichzeitiger legaler Erwerbstätigkeit mit einem regelmäßigen Einkommen)

Hinweis: Eine Freizügigkeitsbestätigung erhalten auch EhegattInnen und Kinder von neuen EU-BürgerInnen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt wohnen (vor dem 1. Mai 2004). Familienangehörige, die erst später nachziehen, müssen mit dem/der neuen EU-BürgerIn mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz geführt haben.

Gültigkeitsdauer:

Die Freizügigkeitsbestätigung gilt unbefristet, wird aber bei der Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land ungültig.


* Beschäftigung von EU-BürgerInnen
* Beschäftigung von Nicht-EU-BürgerInnen siehe nachfolgende einträge
sonya
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Beschäftigung von EU Bürgern und Nicht EU Bürgern

Beitrag: # 2616Beitrag sonya »

Beschäftigung von EU-BürgerInnen

StaatsbürgerInnen aus EWR-Staaten (EU-Staaten, Island, Norwegen, Liechtenstein) sind österreichischen StaatsbürgerInnen seit In-Kraft-Treten des EWR-Abkommens gleichgestellt.

Ausnahme:

Für Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist weiterhin eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.


Achtung:

Nach drei Tagen Aufenthalt in Österreich müssen StaatsbürgerInnen aus EWR-Staaten den Meldezettel bei der zuständigen Behörde einreichen.

Hinweis: EU-StaatsbürgerInnen müssen lediglich über ausreichende eigene finanzielle Mittel für ihren Unterhalt und über eine in Österreich gültige Krankenversicherung verfügen.

Weiters benötigen StaatsbürgerInnen der EU einen gültigen

* Reisepass oder
* Personalausweis.

EWR-Lichtbildausweis

Sind EU-BürgerInnen in Österreich beschäftigt, können diese einen EWR-Lichtbildausweis beantragen. Dieser Ausweis ist fünf Jahre gültig. Befindet man sich jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung in keinem Beschäftigungsverhältnis, gilt der EWR-Ausweis lediglich für ein halbes Jahr.
mitzubringende Dokumente:

* Nachweis eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) bzw.
* Nachweis einer selbständigen Beschäftigung bzw.
* Nachweis, dass in den kommenden sechs Monaten Aussicht auf eine Beschäftigung besteht
* Nachweis, dass der/die EinwanderIn über genügend Geld für den Lebensunterhalt und über
* eine Krankenversicherung verfügt.
* Reisepass
* 2 Passfotos
* Strafregisterbescheinigung
* Meldezettel

Gebühren:

* Antragstellung: EUR 13,--
* Ausstellung: EUR 8,--
* Verwaltungsabgabe: EUR 2,10

zuständige Behörde:

* in Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion und in Wien die Bundespolizeikommissariate
* in Orten ohne Bundespolizei: die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat

von Nicht EU Bürgern
Beschäftigung von Nicht-EU-BürgerInnen

* Allgemeines
* Schlüsselkraft
* Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme
* Höchstzahlensystem


ACHTUNG:

Beschäftigung
Für die zehn neuen Mitgliedsstaaten wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt.
Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigunggesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Ausgenommen sind BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die schön länger als zwölf Monate legal in Österreich arbeiten.

Allgemeines

Die Beschäftigung von Nicht-EU-BürgerInnen (Drittstaatsangehörige) ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und der Aufenthalt im Fremdengesetz (FrG) geregelt.

Voraussetzung für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein gültiger Aufenthaltstitel, d.h. eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Hinweis: Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen als neue EU-BürgerInnen Niederlassungsfreiheit. Sie brauchen daher keinen Aufenthaltstitel.
Achtung:

Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung müssen von dem/der künftigen österreichischen ArbeitgeberIn beantragt werden.
Im Falle einer Sicherungsbescheinigung erhält die/die ausländische ArbeitnehmerIn von dem/der ArbeitgeberIn eine Bestätigung ("Einzelsicherungsbescheinigung") mit welcher er/sie die Niederlassungsbewilligung oder die Aufenthaltserlaubnis bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde seines/ihres Heimatstaates beantragen kann.

Hinweis: Für die Beschäftigung einer ausländischen Schlüsselkraft gelten besondere Voraussetzungen. GrenzgängerInnen können ihre Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen.

Schlüsselkraft

Die Zulassung einer Schlüsselkraft ist durch ein Bewilligungsverfahren zu erwirken. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers soll eine Neuzulassung von ausländischen ArbeitnehmerInnen nur noch bei Schlüsselkräften und bei Saisoniers möglich sein.

Ausnahme: Für Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist ab 1. Mai 2004 keine Zulassung als Schlüsselkraft mehr erforderlich, wohl aber eine Beschäftigungsbewilligung.

Voraussetzungen:

Ein Ausländer gilt als Schlüsselkraft, wenn

* er/sie eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung besitzt und
* eine monatliche Entlohnung von mindestens 60 von 100 der Bemessungsgrundlage (ASVG) erfolgt.


Ferner muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

* eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt
* Schaffung mindestens eines neuen Arbeitsplatzes oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze
* maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebs (Führungskraft)
* Transfer von Investitionskapital nach Österreich (zumindest EUR 100.000,--)
* Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder sonstige fachlich besonders anerkannte Ausbildung


Antrag:

Antragstellung durch die Schlüsselkraft, Einreichung durch den/die ArbeitgeberIn

zuständige Behörde:

Der Antrag ist bei dem für den beabsichtigten Wohnsitz des/der AusländerIn zuständigen Landeshauptmann (LH) bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) einzubringen.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice prüft die oben angeführten Schlüsselkraftkriterien. Ist eine Schlüsselkraft gegeben, erfolgt binnen drei Wochen eine schriftliche Mitteilung an den Landeshauptmann. Dieser erteilt binnen sechs Wochen ab Antragstellung die Zulassung. Kommt der Regionalbeirat zu der Erkenntnis, dass keine Schlüsselkraft gegeben ist, erhält der/die ArbeitgeberIn einen abschlägigen Bescheid.

Tipp Gegen einen abschlägigen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung möglich. Diese hat durch den/die ArbeitgeberIn und/oder den/die AusländerIn an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

Hinweis:

Erteilt der Landeshauptmann bzw. die Bezirksvertretungsbehörde eine Zulassung als Schlüsselkraft, wird eine Vignette in den Reisepass des/der AusländerIn geklebt. Diese Vignette bescheinigt die Berechtigung des/der AusländerIn zur Niederlassung und Beschäftigung als Schlüsselkraft.

Die Zulassung gilt für:

* ein Jahr
* den/die ArbeitgeberIn, der/die den Antrag eingebracht hat
* das gesamte Bundesgebiet


Hinweis:

Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksvertretungsbehörde ist verpflichtet, dem/der ArbeitgeberIn die erfolgte Zulassung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von dem/der ArbeitgeberIn unbedingt aufzubewahren. Ferner muss der Landeshauptmann bzw. die Bezirksvertretungsbehörde die Zulassung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sowie der Fremdenpolizeibehörde mitteilen.

Achtung:

Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, den Beginn bzw. die Beendigung der Beschäftigung eines/einer AusländerIn, für den/die eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt wurde, innerhalb von drei Tagen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice überprüft unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, droht dem/der AusländerIn die Ausweisung.

Tipp: Nach Ablauf der Zulassung als Schlüsselkraft kann der/die AusländerIn eine Arbeitserlaubnis beim Arbeitsmarktservice Österreich beantragen. Der/Die ArbeitgeberIn kann aber auch eine Beschäftigungsbewilligung für den/die AusländerIn beantragen.

Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme

Es gibt folgende Berechtigungen im Ausländerbeschäftigungsbereich:

* Sicherungsbescheinigung
* Beschäftigungsbewilligung
* Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft
* Entsendebewilligung
* EU-Entsendebestätigung
* Arbeitserlaubnis
* Befreiungsschein
* Freizügigkeitsbestätigung

Sicherungsbescheinigung

Diese dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften und führt in weiterer Folge zu einer Beschäftigungsbewilligung. Die Sicherungsbescheinigung muss für jene Länder beantragt werden, deren BürgerInnen ausschließlich mit Sichtvermerk einreisen dürfen, dazu zählen:

* Serbien
* Mazedonien
* Bosnien
* Montenegro
* Türkei
* Albanien
* Russische Föderation
* Tunesien
* Ägypten
* Südafrika
* Thailand


Sie ist von dem/der künftigen ArbeitgeberIn zu beantragen und kann nur erteilt werden, wenn besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen vorliegen.

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Sicherungsbescheinigung zum Download.

zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Beschäftigungsbewilligung

Eine Beschäftigungsbewilligung wird dem/der ArbeitgeberIn, auf dessen/deren Antrag, für eine/n bestimmte/n AusländerIn erteilt.

Sie berechtigt den/die AusländerIn zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz (für eine berufliche Tätigkeit) in Österreich.

Hinweis: Seit 1.1.2003 werden Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für integrierte AusländerInnen, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, ausgestellt.
Kontingentbewilligung

Es gibt auch die Möglichkeit als befristet zugelassene Arbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. In diesem Fall spricht man von einer Kontingentbewilligung.

Hier gilt jedoch zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige AusländerInnen vorweg eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden muss. Für sichtvermerksfreie Arbeitskräfte genügt hingegen die Kontingentbewilligung.
Voraussetzungen:

Der/Die ArbeitgeberIn hält die in Österreich geltenden Lohn-und Arbeitsbedingungen ein und der/die AusländerIn besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel.

zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Gültigkeitsdauer:

Die Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung beträgt maximal ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.

Hinweis: Die Kontingentbewilligung ist auf sechs Monate befristet, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern dies in der betreffenden Saisonverordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Achtung:

Beachten Sie, dass die Beschäftigungsbewilligung nur für eine genau definierte Arbeitsstelle zu den definierten Bedingungen beantragt werden kann. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs oder bei einem ArbeitgeberInnen-Wechsel muss ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zum Download.

Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft

Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Entsendebewilligung

Werden Arbeitskräfte eines/einer ausländischen ArbeitgeberIn, der/die keinen Betriebssitz in Österreich hat, in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu einem/einer österreichischen AuftraggeberIn entsendet, so ist von dem/der inländischen AuftraggeberIn eine Entsendebewilligung zu beantragen.


Achtung:

Es muss gewährleistet sein, dass die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Die Entsendebewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn das Projekt nicht länger als sechs Monate und die Beschäftigung des/der AusländerIn nicht länger als vier Monate dauert.

Hinweis:

Werden diese Zeiträume überschritten, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Entsendebewilligung zum Download.
EU-Entsendebestätigung

Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung beim AMS anzuzeigen.
Voraussetzungen:

* die entsandte Arbeitskraft muss
o seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder
o einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben
* die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten

Achtung:

Liegt der Betriebssitz des Entsendebetriebes in einem neuen EU-Mitgliedsstaat (außer Malta und Zypern), ist für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Bau, Reinigung, etc.) jedenfalls eine Entsendebewilligung bzw. Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Die Anzeige der Beschäftigungsaufnahme wird nach Prüfung der Voraussetzungen vom AMS bestätigt. Diese Bestätigung nennt sich EU-Entsendebestätigung.
zuständige Behörde:

die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Arbeitserlaubnis

Nach 52 Wochen legaler Beschäftigung (mit Beschäftigungsbewilligung) kann der/die AusländerIn eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Sie ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und wird für ein bestimmtes Bundesland ausgestellt, in dem der/die AusländerIn sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung frei wählen darf.

Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn (inklusive der wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Ende der Beschäftigung der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.


Gültigkeitsdauer:

Die Arbeitserlaubnis gilt zwei Jahre und ist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (z.B. bestimmte Anzahl von Beschäftigungszeiten) verlängerbar.
zuständige Behörde:

die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Arbeitserlaubnis zum Download.
Befreiungsschein

Der Befreiungsschein stellt den/die AusländerIn einem/einer österreichischen ArbeitnehmerIn gleich.

In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf einen Befreiungsschein:

* nach mindestens fünf Jahren Beschäftigung im Sinne des AuslBG innerhalb von acht Jahren (angemeldete Beschäftigung)
* nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn der/die Jugendliche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet niedergelassen und beschäftigt war
* Wenn ein/e AusländerIn mit einem/einer ÖsterreicherIn zumindest fünf Jahre verheiratet war (bei aufrechter Ehe ist der/die AusländerIn vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen). Im Todesfall kann sofort ein Befreiungsschein beantragt werden. (Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich)
* für AusländerInnen, die als Jugendliche die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt haben oder wegen der EWR-Staatsbürgerschaft eines Elternteils vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen waren, wenn sie sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre legal in Österreich aufgehalten haben

Hinweis: Der Befreiungsschein ist ebenfalls eine persönliche Berechtigung und gilt fünf Jahre für ganz Östereich, d.h. die AusländerInnen können innerhalb des ganzen Bundesgebietes sowohl die Art der Beschäftigung als auch den/die ArbeitgeberIn frei wählen. Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden.

Hinweis: Der/Die ArbeitgeberIn muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
zuständige Behörde:

die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Befreiungsschein zum Download.
Freizügigkeitsbestätigung

Die Freizügigkeitsbestätigung ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und erlaubt ihm/ihr sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.

Eine Freizügigkeitsbestätigung kann ausgestellt werden:

* nach zwölf Monaten ununterbrochener legaler Beschäftigung
* für InhaberInnen eines Befreiungsscheines oder für neue EU-BürgerInnen, die einen Anspruch auf einen Befreiungsschein haben
* nach fünfjährigem legalen Aufenthalt (bei gleichzeitiger legaler Erwerbstätigkeit mit einem regelmäßigen Einkommen)

Hinweis: Eine Freizügigkeitsbestätigung erhalten auch EhegattInnen und Kinder von neuen EU-BürgerInnen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt wohnen (vor dem 1. Mai 2004). Familienangehörige, die erst später nachziehen, müssen mit dem/der neuen EU-BürgerIn mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz geführt haben.

Gültigkeitsdauer:

Die Freizügigkeitsbestätigung gilt unbefristet, wird aber bei der Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land ungültig.
zuständige Behörde:

die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)


Höchstzahlensystem

Das Limit für die Beschäftigung von AusländerInnen in Österreich stellt die Bundeshöchstzahl dar. Sie besagt, dass die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen den Anteil von 8 Prozent des österreichischen Arbeitskräftepotentials nicht übersteigen darf.

In diese Höchstzahl werden sämtliche mit Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein beschäftigten AusländerInnen eingerechnet.

Ist diese Höchstzahl überschritten, können nur mehr für folgende Personengruppen, an deren Beschäftigung besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden:

* jugendliche AusländerInnen nach Schulabschluss in Österreich, wenn ein Elternteil ebenfalls in Österreich erwerbstätig ist
* Personen, die ein besonderes Aufenthaltsrecht als Kriegsvertriebene haben
* ManagerInnen und besonders qualifizierte Fachkräfte (vor allem, wenn mit ihrer Beschäftigung Investitionstransfers oder Betriebsansiedelungen verbunden sind)
* AusländerInnen, für die zwischenstaatliche Abkommen Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zwingend vorsehen
* GrenzgängerInnen, die einer Beschäftigung bei jenem/jener ArbeitgeberIn nachgehen, der/die sie schon innerhalb des letzten Jahres mindestens sechs Monate beschäftigt hat
* SaisonarbeiterInnen mit befristeten Saisonbewilligungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und des Fremdenverkehrs
* Betriebsentsandte eines/einer ausländischen ArbeitgeberIn
* integrierte AusländerInnen mit mindestens 8-jährigem Aufenthalt in Österreich

Ist die Bundeshöchstzahl nicht überschritten, sind die für die einzelnen Bundesländer festgesetzten Landeshöchstzahlen ausschlaggebend.
Sind diese überschritten, ist ein erschwertes Bewilligungsverfahren anzuwenden, bei dem neben der Prüfung der Arbeitsmarktlage auch die einhellige Zustimmung der Interessenvertretungen erforderlich ist oder besonders wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen an der Beschäftigung bestehen müssen.
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