Das neue Gesetz 18250, verweist ausdruecklich darauf, dass auch auslaendische Minderjaherige nicht ohne permiso-menor das Land verlassen duerfen.
Das bedeuted:
Bisher galt diese Vorschrift nur fuer Einheimische und diese mit dauerhafter cedula. Nun muessen alle -auch die- in tramites- eine Ausreiseerlaubnis
vorlegen.
MInderjaehrige, die nur mit einem Elternteil-oder ganz alleine reisen, benoetigen diese Eralubnis von der Migracion, Str. Misiones/esq. cerrito,
wo beide Eltern diese Fahrt genhemigen
Das neue Migrations-Gesetz
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Zu dieser Aussage mus man bitte bemerken:
1. Für die Minderjährigen, bei denen die Aufenthaltsgenehmigung schon gewährt wurde, ist dies nur Notwendig, wenn sie keinen Pass haben.
2. Bei denen, die noch "in tramites" sind hat sich nichts geändert.
Da aber schon dieses Gesetz erwähnt worden ist, möchte ich auf Paragraph 33 dieses Gesetzes hinweisen. Dieser lautet: "Tendrán la categoría de residentes permanentes los cónyuges, concubinos, padres y nietos de uruguayos, bastando para ello acreditar dicho vínculo ante las autoridades de la Dirección Nacional de Migración." Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Enkelkinder von Uruguayern wird die Aufenthaltsgenehmigung gewährt wenn sie dies im Einwanderamt beweisen können.
1. Für die Minderjährigen, bei denen die Aufenthaltsgenehmigung schon gewährt wurde, ist dies nur Notwendig, wenn sie keinen Pass haben.
2. Bei denen, die noch "in tramites" sind hat sich nichts geändert.
Da aber schon dieses Gesetz erwähnt worden ist, möchte ich auf Paragraph 33 dieses Gesetzes hinweisen. Dieser lautet: "Tendrán la categoría de residentes permanentes los cónyuges, concubinos, padres y nietos de uruguayos, bastando para ello acreditar dicho vínculo ante las autoridades de la Dirección Nacional de Migración." Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Enkelkinder von Uruguayern wird die Aufenthaltsgenehmigung gewährt wenn sie dies im Einwanderamt beweisen können.
Peter Stross
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