Arbeiten und ummelden
Verfasst: So Okt 16, 2005 6:27 pm
Die Deutsche Handelskammer in Österreich : Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Deutschland sind eng und stark verflochten. Nicht nur im Tourismus sondern auch in allen weiteren Wirtschaftszweigen besteht ein reger Austausch von Waren und Dienstleistungen. Österreich ist Deutschlands sechstwichtigster Handelspartner; Deutschland ist umgekehrt Österreichs wichtigster Auslandsmarkt.
Um die Geschäftsbeziehungen zwischen österreichischen und deutschen Unternehmen und Unternehmern zu fördern bzw. neue Handelsbeziehungen aufzubauen, wurde 1955 die Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK) mit dem Hauptsitz in Wien und einer Niederlassung in Salzburg wiedergegründet. Ihre Ursprünge reichen in das Jahr 1920 zurück.
Die Deutsche Handelskammer in Österreich ist eine Vereinigung nach österreichischem Recht und hat sowohl deutsche als auch österreichische Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Unternehmen offen, die ihren Sitz in Österreich oder Deutschland haben.
Die Arbeiterkammer http://www.arbeiterkammer.at/ hilft bei folgenden Standpunkten weiter:
Arbeitsmarkt
Bildungspolitik
EU & International
Frauen
Familienpolitik
Konsumentenpolitik
Pension & Harmonisierung
Soziale Grundrechte
Steuerpolitik
Umwelt
Verkehr
Wirtschaft & Politik
Wissenschaft
Wohnpolitik
Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt http://www.bva.bund.de/aufgaben/auswanderung/
Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der EU zur Beschäftigung in Österreich hier http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/E1F6 ... terung.pdf(PDF)
Für Jobsuchende:
Österreichs Arbeitsamt online http://www.ams.or.at/neu/:
Arbeitsamt
Andere offene Stellen findet man in den Tageszeitungen bei Kurier, Neue Kronen Zeitung, Standard und Presse.
Ausländische ArbeitnehmerInnen
* Allgemeines
Allgemeines
Grundsätzlich muss zwischen der Beschäftigung von EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen unterschieden werden.
Für die ab 1. Mai 2004 neuen EU-Mitgliedsländer (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien) wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. Dabei wurde ein 3-Phasen-Modell erarbeitet: 2+3+2. In den ersten beiden Jahren entscheidet jeder alte EU-Staat selbst, wie er die Übergangsfristen ausgestalten möchte. Danach folgt eine dreijährige Phase, in der jedes Land der EU-Kommission mitteilen muss, ob es von der Möglichkeit der Übergangsbestimmungen weiterhin Gebrauch machen will.
ACHTUNG:
Beschäftigung
Für die zehn neuen Mitgliedsstaaten wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt.
Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigunggesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Ausgenommen sind BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die schön länger als zwölf Monate legal in Österreich arbeiten.
Ab 2009 schließlich dürfen die Übergangsregelungen für zwei weitere Jahre beibehalten werden, wenn sonst eine "schwer wiegende Störung" der jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte drohen würde.
Die Übergangsfrist betrifft die Arbeitnehmerfreizügigkeit. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt. Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die mindestens zwölf Monate ununterbrochen legal in Österreich arbeiten, wird vom Arbeitsmarktservice eine Bestätigung über das Recht zum freien Arbeitsmarktzugang ausgestellt ("Freizügigkeitsbestätigung"). Integrationsvertrag und Deutschkurs entfallen für BürgerInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten. Aufrecht bleibt auch die Regelung für Saisoniers.
Achtung:
Zypern und Malta sind jedoch von diesen Regelungen ausgenommen. BürgerInnen aus diesen beiden Ländern sind per 1. Mai 2004 EU-BürgerInnen hinsichtlich des Arbeitsmarktes gleichgestellt.
Dies gilt ab 1. Juni 2004 auch für BürgerInnen aus der Schweiz und ihre Familienangehörigen.
Hinweis: Werden in Ihrem Unternehmen ausländische ArbeitnehmerInnen angestellt, sind Sie als ArbeitgeberIn zur Bereithaltung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung, der Freizügigkeitsbestätigung oder der Anzeigenbestätigung verpflichtet.
Tipp: Hinsichtlich der Meldepflicht gilt sowohl für EU-BürgerInnen als auch für Nicht-EU-BürgerInnen Folgendes:
Alle AntragswerberInnen müssen sich nach der Einreise in Österreich binnen drei Werktagen beim Meldeamt ihres Wohnortes polizeilich melden. Neben dem von dem/der VermieterIn und dem/der MieterIn unterzeichneten Meldezettel sind zusätzlich der Reisepass und allfällige andere Urkunden, die die Identität des/der ausländischen StaatsbürgerIn nachweisen, mitzubringen.
Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme
Es gibt folgende Berechtigungen im Ausländerbeschäftigungsbereich:
* Sicherungsbescheinigung
* Beschäftigungsbewilligung
* Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft
* Entsendebewilligung
* EU-Entsendebestätigung
* Arbeitserlaubnis
* Befreiungsschein
* Freizügigkeitsbestätigung
Sicherungsbescheinigung
Diese dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften und führt in weiterer Folge zu einer Beschäftigungsbewilligung. Die Sicherungsbescheinigung muss für jene Länder beantragt werden, deren BürgerInnen ausschließlich mit Sichtvermerk einreisen dürfen, dazu zählen:
* Serbien
* Mazedonien
* Bosnien
* Montenegro
* Türkei
* Albanien
* Russische Föderation
* Tunesien
* Ägypten
* Südafrika
* Thailand
Sie ist von dem/der künftigen ArbeitgeberIn zu beantragen und kann nur erteilt werden, wenn besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen vorliegen.
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Sicherungsbescheinigung zum Download.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Beschäftigungsbewilligung
Eine Beschäftigungsbewilligung wird dem/der ArbeitgeberIn, auf dessen/deren Antrag, für eine/n bestimmte/n AusländerIn erteilt.
Sie berechtigt den/die AusländerIn zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz (für eine berufliche Tätigkeit) in Österreich.
Hinweis: Seit 1.1.2003 werden Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für integrierte AusländerInnen, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, ausgestellt.
Kontingentbewilligung
Es gibt auch die Möglichkeit als befristet zugelassene Arbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. In diesem Fall spricht man von einer Kontingentbewilligung.
Hier gilt jedoch zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige AusländerInnen vorweg eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden muss. Für sichtvermerksfreie Arbeitskräfte genügt hingegen die Kontingentbewilligung.
Voraussetzungen:
Der/Die ArbeitgeberIn hält die in Österreich geltenden Lohn-und Arbeitsbedingungen ein und der/die AusländerIn besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Gültigkeitsdauer:
Die Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung beträgt maximal ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.
Hinweis: Die Kontingentbewilligung ist auf sechs Monate befristet, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern dies in der betreffenden Saisonverordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Achtung:
Beachten Sie, dass die Beschäftigungsbewilligung nur für eine genau definierte Arbeitsstelle zu den definierten Bedingungen beantragt werden kann. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs oder bei einem ArbeitgeberInnen-Wechsel muss ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zum Download.
Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft
Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Entsendebewilligung
Werden Arbeitskräfte eines/einer ausländischen ArbeitgeberIn, der/die keinen Betriebssitz in Österreich hat, in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu einem/einer österreichischen AuftraggeberIn entsendet, so ist von dem/der inländischen AuftraggeberIn eine Entsendebewilligung zu beantragen.
Achtung:
Es muss gewährleistet sein, dass die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Die Entsendebewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn das Projekt nicht länger als sechs Monate und die Beschäftigung des/der AusländerIn nicht länger als vier Monate dauert.
Hinweis: Werden diese Zeiträume überschritten, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Entsendebewilligung zum Download.
EU-Entsendebestätigung
Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung beim AMS anzuzeigen.
Voraussetzungen:
* die entsandte Arbeitskraft muss
o seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder
o einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben
* die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten
Achtung:
Liegt der Betriebssitz des Entsendebetriebes in einem neuen EU-Mitgliedsstaat (außer Malta und Zypern), ist für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Bau, Reinigung, etc.) jedenfalls eine Entsendebewilligung bzw. Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Anzeige der Beschäftigungsaufnahme wird nach Prüfung der Voraussetzungen vom AMS bestätigt. Diese Bestätigung nennt sich EU-Entsendebestätigung.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Arbeitserlaubnis
Nach 52 Wochen legaler Beschäftigung (mit Beschäftigungsbewilligung) kann der/die AusländerIn eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Sie ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und wird für ein bestimmtes Bundesland ausgestellt, in dem der/die AusländerIn sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung frei wählen darf.
Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn (inklusive der wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Ende der Beschäftigung der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.
Gültigkeitsdauer:
Die Arbeitserlaubnis gilt zwei Jahre und ist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (z.B. bestimmte Anzahl von Beschäftigungszeiten) verlängerbar.
zuständige Behörde:
die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Arbeitserlaubnis zum Download.
Befreiungsschein
Der Befreiungsschein stellt den/die AusländerIn einem/einer österreichischen ArbeitnehmerIn gleich.
In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf einen Befreiungsschein:
* nach mindestens fünf Jahren Beschäftigung im Sinne des AuslBG innerhalb von acht Jahren (angemeldete Beschäftigung)
* nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn der/die Jugendliche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet niedergelassen und beschäftigt war
* Wenn ein/e AusländerIn mit einem/einer ÖsterreicherIn zumindest fünf Jahre verheiratet war (bei aufrechter Ehe ist der/die AusländerIn vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen). Im Todesfall kann sofort ein Befreiungsschein beantragt werden. (Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich)
* für AusländerInnen, die als Jugendliche die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt haben oder wegen der EWR-Staatsbürgerschaft eines Elternteils vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen waren, wenn sie sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre legal in Österreich aufgehalten haben
Hinweis: Der Befreiungsschein ist ebenfalls eine persönliche Berechtigung und gilt fünf Jahre für ganz Östereich, d.h. die AusländerInnen können innerhalb des ganzen Bundesgebietes sowohl die Art der Beschäftigung als auch den/die ArbeitgeberIn frei wählen. Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden.
Hinweis: Der/Die ArbeitgeberIn muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
zuständige Behörde:
die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Befreiungsschein zum Download.
Freizügigkeitsbestätigung
Die Freizügigkeitsbestätigung ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und erlaubt ihm/ihr sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.
Eine Freizügigkeitsbestätigung kann ausgestellt werden:
* nach zwölf Monaten ununterbrochener legaler Beschäftigung
* für InhaberInnen eines Befreiungsscheines oder für neue EU-BürgerInnen, die einen Anspruch auf einen Befreiungsschein haben
* nach fünfjährigem legalen Aufenthalt (bei gleichzeitiger legaler Erwerbstätigkeit mit einem regelmäßigen Einkommen)
Hinweis: Eine Freizügigkeitsbestätigung erhalten auch EhegattInnen und Kinder von neuen EU-BürgerInnen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt wohnen (vor dem 1. Mai 2004). Familienangehörige, die erst später nachziehen, müssen mit dem/der neuen EU-BürgerIn mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz geführt haben.
Gültigkeitsdauer:
Die Freizügigkeitsbestätigung gilt unbefristet, wird aber bei der Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land ungültig.
* Beschäftigung von EU-BürgerInnen
* Beschäftigung von Nicht-EU-BürgerInnen siehe nachfolgende einträge
Um die Geschäftsbeziehungen zwischen österreichischen und deutschen Unternehmen und Unternehmern zu fördern bzw. neue Handelsbeziehungen aufzubauen, wurde 1955 die Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK) mit dem Hauptsitz in Wien und einer Niederlassung in Salzburg wiedergegründet. Ihre Ursprünge reichen in das Jahr 1920 zurück.
Die Deutsche Handelskammer in Österreich ist eine Vereinigung nach österreichischem Recht und hat sowohl deutsche als auch österreichische Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Unternehmen offen, die ihren Sitz in Österreich oder Deutschland haben.
Die Arbeiterkammer http://www.arbeiterkammer.at/ hilft bei folgenden Standpunkten weiter:
Arbeitsmarkt
Bildungspolitik
EU & International
Frauen
Familienpolitik
Konsumentenpolitik
Pension & Harmonisierung
Soziale Grundrechte
Steuerpolitik
Umwelt
Verkehr
Wirtschaft & Politik
Wissenschaft
Wohnpolitik
Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt http://www.bva.bund.de/aufgaben/auswanderung/
Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der EU zur Beschäftigung in Österreich hier http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/E1F6 ... terung.pdf(PDF)
Für Jobsuchende:
Österreichs Arbeitsamt online http://www.ams.or.at/neu/:
Arbeitsamt
Andere offene Stellen findet man in den Tageszeitungen bei Kurier, Neue Kronen Zeitung, Standard und Presse.
Ausländische ArbeitnehmerInnen
* Allgemeines
Allgemeines
Grundsätzlich muss zwischen der Beschäftigung von EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen unterschieden werden.
Für die ab 1. Mai 2004 neuen EU-Mitgliedsländer (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien) wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. Dabei wurde ein 3-Phasen-Modell erarbeitet: 2+3+2. In den ersten beiden Jahren entscheidet jeder alte EU-Staat selbst, wie er die Übergangsfristen ausgestalten möchte. Danach folgt eine dreijährige Phase, in der jedes Land der EU-Kommission mitteilen muss, ob es von der Möglichkeit der Übergangsbestimmungen weiterhin Gebrauch machen will.
ACHTUNG:
Beschäftigung
Für die zehn neuen Mitgliedsstaaten wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt.
Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigunggesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Ausgenommen sind BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die schön länger als zwölf Monate legal in Österreich arbeiten.
Ab 2009 schließlich dürfen die Übergangsregelungen für zwei weitere Jahre beibehalten werden, wenn sonst eine "schwer wiegende Störung" der jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte drohen würde.
Die Übergangsfrist betrifft die Arbeitnehmerfreizügigkeit. ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Nicht-EU-BürgerInnen gleichgestellt. Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) bleiben in Österreich somit vorerst aufrecht. Es ist daher für ArbeitnehmerInnen eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. BürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten, die mindestens zwölf Monate ununterbrochen legal in Österreich arbeiten, wird vom Arbeitsmarktservice eine Bestätigung über das Recht zum freien Arbeitsmarktzugang ausgestellt ("Freizügigkeitsbestätigung"). Integrationsvertrag und Deutschkurs entfallen für BürgerInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten. Aufrecht bleibt auch die Regelung für Saisoniers.
Achtung:
Zypern und Malta sind jedoch von diesen Regelungen ausgenommen. BürgerInnen aus diesen beiden Ländern sind per 1. Mai 2004 EU-BürgerInnen hinsichtlich des Arbeitsmarktes gleichgestellt.
Dies gilt ab 1. Juni 2004 auch für BürgerInnen aus der Schweiz und ihre Familienangehörigen.
Hinweis: Werden in Ihrem Unternehmen ausländische ArbeitnehmerInnen angestellt, sind Sie als ArbeitgeberIn zur Bereithaltung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung, der Freizügigkeitsbestätigung oder der Anzeigenbestätigung verpflichtet.
Tipp: Hinsichtlich der Meldepflicht gilt sowohl für EU-BürgerInnen als auch für Nicht-EU-BürgerInnen Folgendes:
Alle AntragswerberInnen müssen sich nach der Einreise in Österreich binnen drei Werktagen beim Meldeamt ihres Wohnortes polizeilich melden. Neben dem von dem/der VermieterIn und dem/der MieterIn unterzeichneten Meldezettel sind zusätzlich der Reisepass und allfällige andere Urkunden, die die Identität des/der ausländischen StaatsbürgerIn nachweisen, mitzubringen.
Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme
Es gibt folgende Berechtigungen im Ausländerbeschäftigungsbereich:
* Sicherungsbescheinigung
* Beschäftigungsbewilligung
* Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft
* Entsendebewilligung
* EU-Entsendebestätigung
* Arbeitserlaubnis
* Befreiungsschein
* Freizügigkeitsbestätigung
Sicherungsbescheinigung
Diese dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften und führt in weiterer Folge zu einer Beschäftigungsbewilligung. Die Sicherungsbescheinigung muss für jene Länder beantragt werden, deren BürgerInnen ausschließlich mit Sichtvermerk einreisen dürfen, dazu zählen:
* Serbien
* Mazedonien
* Bosnien
* Montenegro
* Türkei
* Albanien
* Russische Föderation
* Tunesien
* Ägypten
* Südafrika
* Thailand
Sie ist von dem/der künftigen ArbeitgeberIn zu beantragen und kann nur erteilt werden, wenn besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen vorliegen.
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Sicherungsbescheinigung zum Download.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Beschäftigungsbewilligung
Eine Beschäftigungsbewilligung wird dem/der ArbeitgeberIn, auf dessen/deren Antrag, für eine/n bestimmte/n AusländerIn erteilt.
Sie berechtigt den/die AusländerIn zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz (für eine berufliche Tätigkeit) in Österreich.
Hinweis: Seit 1.1.2003 werden Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für integrierte AusländerInnen, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, ausgestellt.
Kontingentbewilligung
Es gibt auch die Möglichkeit als befristet zugelassene Arbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. In diesem Fall spricht man von einer Kontingentbewilligung.
Hier gilt jedoch zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige AusländerInnen vorweg eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden muss. Für sichtvermerksfreie Arbeitskräfte genügt hingegen die Kontingentbewilligung.
Voraussetzungen:
Der/Die ArbeitgeberIn hält die in Österreich geltenden Lohn-und Arbeitsbedingungen ein und der/die AusländerIn besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Gültigkeitsdauer:
Die Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung beträgt maximal ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.
Hinweis: Die Kontingentbewilligung ist auf sechs Monate befristet, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern dies in der betreffenden Saisonverordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Achtung:
Beachten Sie, dass die Beschäftigungsbewilligung nur für eine genau definierte Arbeitsstelle zu den definierten Bedingungen beantragt werden kann. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs oder bei einem ArbeitgeberInnen-Wechsel muss ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zum Download.
Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft
Hinweis: Nähere Informationen zu Saisoniers finden Sie auf unseren Seiten.
Den Antrag auf Kontingentbewilligung können Sie auf den Seiten des Arbeitsmarktservice downloaden.
Entsendebewilligung
Werden Arbeitskräfte eines/einer ausländischen ArbeitgeberIn, der/die keinen Betriebssitz in Österreich hat, in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu einem/einer österreichischen AuftraggeberIn entsendet, so ist von dem/der inländischen AuftraggeberIn eine Entsendebewilligung zu beantragen.
Achtung:
Es muss gewährleistet sein, dass die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Die Entsendebewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn das Projekt nicht länger als sechs Monate und die Beschäftigung des/der AusländerIn nicht länger als vier Monate dauert.
Hinweis: Werden diese Zeiträume überschritten, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Entsendebewilligung zum Download.
EU-Entsendebestätigung
Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung beim AMS anzuzeigen.
Voraussetzungen:
* die entsandte Arbeitskraft muss
o seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder
o einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben
* die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten
Achtung:
Liegt der Betriebssitz des Entsendebetriebes in einem neuen EU-Mitgliedsstaat (außer Malta und Zypern), ist für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Bau, Reinigung, etc.) jedenfalls eine Entsendebewilligung bzw. Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Anzeige der Beschäftigungsaufnahme wird nach Prüfung der Voraussetzungen vom AMS bestätigt. Diese Bestätigung nennt sich EU-Entsendebestätigung.
zuständige Behörde:
die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Arbeitserlaubnis
Nach 52 Wochen legaler Beschäftigung (mit Beschäftigungsbewilligung) kann der/die AusländerIn eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Sie ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und wird für ein bestimmtes Bundesland ausgestellt, in dem der/die AusländerIn sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung frei wählen darf.
Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn (inklusive der wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Ende der Beschäftigung der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.
Gültigkeitsdauer:
Die Arbeitserlaubnis gilt zwei Jahre und ist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (z.B. bestimmte Anzahl von Beschäftigungszeiten) verlängerbar.
zuständige Behörde:
die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Arbeitserlaubnis zum Download.
Befreiungsschein
Der Befreiungsschein stellt den/die AusländerIn einem/einer österreichischen ArbeitnehmerIn gleich.
In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf einen Befreiungsschein:
* nach mindestens fünf Jahren Beschäftigung im Sinne des AuslBG innerhalb von acht Jahren (angemeldete Beschäftigung)
* nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn der/die Jugendliche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet niedergelassen und beschäftigt war
* Wenn ein/e AusländerIn mit einem/einer ÖsterreicherIn zumindest fünf Jahre verheiratet war (bei aufrechter Ehe ist der/die AusländerIn vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen). Im Todesfall kann sofort ein Befreiungsschein beantragt werden. (Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich)
* für AusländerInnen, die als Jugendliche die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt haben oder wegen der EWR-Staatsbürgerschaft eines Elternteils vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen waren, wenn sie sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre legal in Österreich aufgehalten haben
Hinweis: Der Befreiungsschein ist ebenfalls eine persönliche Berechtigung und gilt fünf Jahre für ganz Östereich, d.h. die AusländerInnen können innerhalb des ganzen Bundesgebietes sowohl die Art der Beschäftigung als auch den/die ArbeitgeberIn frei wählen. Der/Die ArbeitgeberIn ist lediglich verpflichtet, Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden.
Hinweis: Der/Die ArbeitgeberIn muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
zuständige Behörde:
die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Auf den Seiten des Arbeitsmarktservice finden Sie den Antrag auf Befreiungsschein zum Download.
Freizügigkeitsbestätigung
Die Freizügigkeitsbestätigung ist eine persönliche Berechtigung des/der AusländerIn und erlaubt ihm/ihr sowohl ArbeitgeberIn als auch die Art der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.
Eine Freizügigkeitsbestätigung kann ausgestellt werden:
* nach zwölf Monaten ununterbrochener legaler Beschäftigung
* für InhaberInnen eines Befreiungsscheines oder für neue EU-BürgerInnen, die einen Anspruch auf einen Befreiungsschein haben
* nach fünfjährigem legalen Aufenthalt (bei gleichzeitiger legaler Erwerbstätigkeit mit einem regelmäßigen Einkommen)
Hinweis: Eine Freizügigkeitsbestätigung erhalten auch EhegattInnen und Kinder von neuen EU-BürgerInnen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt wohnen (vor dem 1. Mai 2004). Familienangehörige, die erst später nachziehen, müssen mit dem/der neuen EU-BürgerIn mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz geführt haben.
Gültigkeitsdauer:
Die Freizügigkeitsbestätigung gilt unbefristet, wird aber bei der Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land ungültig.
* Beschäftigung von EU-BürgerInnen
* Beschäftigung von Nicht-EU-BürgerInnen siehe nachfolgende einträge