Hallo!
Mein Freund hat das Angebot eines guten Jobs in der Schweiz erhalten, und hat es auch angenommen.
Im Internet und durch eine Bekannte haben wir nun schon einiges erfahren, allerdings haben wir nichts gefunden über die Versteuerung des Schweizer Einkommens in Deutschland.
Vom Lohn gehen die Quellensteuer und die ganzen Pflichtbeiträge der Schweiz ab, klar.
Aber was ist das zu versteuernde Einkommen in Deutschland?
Das Bruttoeinkommen in der Schweiz, abzüglich der 4,5 Porzent Quellensteuer?
Ich hätte einen Lohnrechner für dieses Grenzgänger-Einkommen gesucht aber nichts gefunden.
Kann jemand helfen?
Besten Dank
Lohn/Steuern als Grenzgänger
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- Registriert: Mi Sep 03, 2008 3:07 pm
Guckst Du hier:
http://www.hallo-schweiz.ch
Dort im Forum unter Steuern etc. wird Deine Frage beantwortet.
Eloy
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Beispiel:
Eine Person ist in Deutschland aus steuerlicher Sicht ansässig (Wohnsitz und Aufenthalt), arbeitet aber als unselbständiger Arbeitnehmer in der Schweiz.
Massgebliche Rechtsquellen:
Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland (DBA)
Artikel 4, Absatz 1 und 2
Artikel 15, Absatz 1
Artikel 15a
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG-CH)
Artikel 3
Artikel 6
Artikel 91
Artikel 83 - 86
Quellensteuerverordnung (QStV-CH)
Entsprechende kantonale Steuergesetze und Steuerverordnungen
Was ist ein Grenzgänger?
Ein Grenzgänger ist ein Spezialfall einer Person, die in einem Staat ansässig ist (ihren steuerlichen Wohnsitz und Aufenthalt hat), aber in einem anderen Staat arbeitet.
Was bedeutet steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt?
Nach Artikel 4, Abs. 1 DBA ist eine Person dort ansässig, wo sie nach dem dort geltenden Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist. In unserem Beispiel besteht auf jeden Fall Ansässigkeit in Deutschland. Wer aber gemäss Artikel 3, Abs. 3 DBG-CH mehr als 30 Tage in CH ist und dort erwerbstätig, ist nach CH-Recht auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, also ansässig. Dann bestimmt sich die Ansässigkeit nach Art. 4, Abs. 2 des DBA, das heisst, die Person ist in D ansässig, wenn dort der Lebensmittelpunkt ist. Damit besteht in CH kein steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt mehr.
Dem Sinn der Sache gemäss gilt dies für Kurzaufenthalter, Wochenaufenthalter und Grenzgänger.
Besteuerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz
Gemäss Art. 15, Abs. 1 des DBA werden Arbeitseinkünfte von Arbeitnehmern im Arbeitsstaat besteuert, daher gilt in der Schweiz Art. 91 DBG-CH, dieser schreibt die reine und ausschliessliche Quellenbesteuerung vor, es gibt keine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung, da ja gar kein steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz besteht.
Die grosse Ausnahme: der Grenzgänger!
Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Staat wohnt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, im anderen Staat arbeitet und regelmässig an den Wohnsitz zurückkehrt , das heisst an weniger als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr an der Rückkehr aus beruflichen Gründen gehindert wird. Das ist die 60-Tage-Regel gemäss Art. 15a, Abs. 2 DBA. Wer also beruflich bedingt an mehr als 60 Arbeitstagen nicht heimkehren kann, gilt nicht als Grenzgänger. Eine Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort von mehr als 110 km oder ein einfacher Arbeitsweg von mehr als 1.5 Stunden gilt als solche beruflich bedingte Nicht-Heimkehr und führt damit zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft.
Die Besteuerung der Grenzgänger
Im DBA gibt es für die Besteuerung von Grenzgängern eine Ausnahmeregel von Art. 15, nämlich Art. 15a. Abweichend von der üblichen Norm werden Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert, wobei:
- bei Arbeit in der Schweiz eine pauschale Quellensteuer von 4.5% abgezogen wird, die in D an die deutsche Steuer angerechnet wird,
- bei Arbeit in D (und Wohnsitz in CH) zieht der deutsche Arbeitgeber eine pauschale Quellensteuer von 4.5% ab, in der Schweiz muss nur 80% des Bruttolohnes deklariert werden.
Damit in der Schweiz eine Quellenbesteuerung zum Grenzgängertarif durchgeführt werden darf, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular GRE-1 und GRE-2 für die Folgejahre) des deutschen Wohnsitzfinanzamtes vorweisen.
http://www.hallo-schweiz.ch
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Eloy
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Beispiel:
Eine Person ist in Deutschland aus steuerlicher Sicht ansässig (Wohnsitz und Aufenthalt), arbeitet aber als unselbständiger Arbeitnehmer in der Schweiz.
Massgebliche Rechtsquellen:
Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland (DBA)
Artikel 4, Absatz 1 und 2
Artikel 15, Absatz 1
Artikel 15a
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG-CH)
Artikel 3
Artikel 6
Artikel 91
Artikel 83 - 86
Quellensteuerverordnung (QStV-CH)
Entsprechende kantonale Steuergesetze und Steuerverordnungen
Was ist ein Grenzgänger?
Ein Grenzgänger ist ein Spezialfall einer Person, die in einem Staat ansässig ist (ihren steuerlichen Wohnsitz und Aufenthalt hat), aber in einem anderen Staat arbeitet.
Was bedeutet steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt?
Nach Artikel 4, Abs. 1 DBA ist eine Person dort ansässig, wo sie nach dem dort geltenden Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist. In unserem Beispiel besteht auf jeden Fall Ansässigkeit in Deutschland. Wer aber gemäss Artikel 3, Abs. 3 DBG-CH mehr als 30 Tage in CH ist und dort erwerbstätig, ist nach CH-Recht auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, also ansässig. Dann bestimmt sich die Ansässigkeit nach Art. 4, Abs. 2 des DBA, das heisst, die Person ist in D ansässig, wenn dort der Lebensmittelpunkt ist. Damit besteht in CH kein steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt mehr.
Dem Sinn der Sache gemäss gilt dies für Kurzaufenthalter, Wochenaufenthalter und Grenzgänger.
Besteuerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz
Gemäss Art. 15, Abs. 1 des DBA werden Arbeitseinkünfte von Arbeitnehmern im Arbeitsstaat besteuert, daher gilt in der Schweiz Art. 91 DBG-CH, dieser schreibt die reine und ausschliessliche Quellenbesteuerung vor, es gibt keine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung, da ja gar kein steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz besteht.
Die grosse Ausnahme: der Grenzgänger!
Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Staat wohnt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, im anderen Staat arbeitet und regelmässig an den Wohnsitz zurückkehrt , das heisst an weniger als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr an der Rückkehr aus beruflichen Gründen gehindert wird. Das ist die 60-Tage-Regel gemäss Art. 15a, Abs. 2 DBA. Wer also beruflich bedingt an mehr als 60 Arbeitstagen nicht heimkehren kann, gilt nicht als Grenzgänger. Eine Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort von mehr als 110 km oder ein einfacher Arbeitsweg von mehr als 1.5 Stunden gilt als solche beruflich bedingte Nicht-Heimkehr und führt damit zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft.
Die Besteuerung der Grenzgänger
Im DBA gibt es für die Besteuerung von Grenzgängern eine Ausnahmeregel von Art. 15, nämlich Art. 15a. Abweichend von der üblichen Norm werden Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert, wobei:
- bei Arbeit in der Schweiz eine pauschale Quellensteuer von 4.5% abgezogen wird, die in D an die deutsche Steuer angerechnet wird,
- bei Arbeit in D (und Wohnsitz in CH) zieht der deutsche Arbeitgeber eine pauschale Quellensteuer von 4.5% ab, in der Schweiz muss nur 80% des Bruttolohnes deklariert werden.
Damit in der Schweiz eine Quellenbesteuerung zum Grenzgängertarif durchgeführt werden darf, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular GRE-1 und GRE-2 für die Folgejahre) des deutschen Wohnsitzfinanzamtes vorweisen.