geld vom staat...
Moderator: Moderatoren
geld vom staat...
hallo, mein mann ist türke und ich deutsche, er ist vor fast 3 jahren hierher gekommen und kriegt einen befristetn Aufenthaltserlaubnis... er will jetzt im sommer zurück in die Türkei auswandern und dort ein leben für uns gründen... momentan kriegt er alg1 und ich elterngeld... ich werde die nächsten paar jahre hier bleiben bis ich sicher bin das es dort klappt, werde aber öfters dahin reisen... meine frage ist nun kann er geld vom staat kriegen und wenn ja darf er dann später nicht wieder nach deutschland kommen ?
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Re: geld vom staat...
Für derartige Fragen gibt es Bundesagenturen, da erfährst Du sofort alles. Ansonsten fordert Ihr Geld vom Steuerzahler - der "Staat" ist nur ein Umverteiler und hat keines.milchreis hat geschrieben:... momentan kriegt er alg1 und ich elterngeld...
Auch sind wir hier kein Sozialforum und da Dein Mann ja Türke ist und noch nicht lange hier lebt, wäre seine Familie dort wohl der richtige Ansprechpartner.
Familienzusammenhalt oder so...
Gruss Klaus
Die positive Grundeinstellung ist nicht alles, doch ohne sie - ist alles nicht's !
Re: geld vom staat...
Hallo,
Gruß
Siggi
Wenn dies Deine Frage war: Weder für Deutsche noch für Ausländer gibt es eine "Auswanderungsprämie" mit oder ohne Verpflichtung nie mehr nach DE zurückzukommen.milchreis hat geschrieben:meine frage ist nun kann er geld vom staat kriegen und wenn ja darf er dann später nicht wieder nach deutschland kommen ?
Gruß
Siggi
solche Fragen sind herrlich.. da bekommt man schon hilfe wie alg etc und will dann auch noch auswanderumgsprämie.. nee nee geht gar nicht.. bin selber türkin und werde august 2011 wieder zurück gehen sprich auswandern.. aber mit "meinem" geld. es gibt ein wort wie SPAREN und PLANEN dann ist man auch auf niemanden angewiesen...
finde deine Antwort auch sehr herrlich, 1. sind das hilfen, auf die wir Anspruch haben ( alg1 und elterngeld)Milayla2010 hat geschrieben:solche Fragen sind herrlich.. da bekommt man schon hilfe wie alg etc und will dann auch noch auswanderumgsprämie.. nee nee geht gar nicht.. bin selber türkin und werde august 2011 wieder zurück gehen sprich auswandern.. aber mit "meinem" geld. es gibt ein wort wie SPAREN und PLANEN dann ist man auch auf niemanden angewiesen...
2. wollen möchte ich nichts...
das ist ein forum, wo fragen gestellt werden und beantwortet werden... ob die Fragen herrlich sind oder nicht, kannst du nicht entscheiden...
es gibt auch ein wort wie HILFREICH etc... hoffe du verstehst es, aber ist ja auch egal... du hast ja eine lustige Einstellung )
wenn man schon so eine Einstellung hat, bringt es nichts mit dir zu diskutieren, die Art BESSERWISSER bringt nicht viel...Milayla2010 hat geschrieben:naja man könnte arbeiten gehen zb und nicht alg bekommen.. wär schonmaln anfang oder zum sparen.. und erzähl nichts von krise jobs etc. wenn mann arbeitswillig ist gibts jobs überll...
soll kein kritisieren sein...
hat nix mit besserwisser zu tun.. erfahrung meine liebe sonst nix.. mit dem bisschen kann man nunmal nicht das auswandern finanzieren.. die 300 elterngeld reichen ja grad dem kind windeln nahrung kleidung etc. aber wenn du wirklich interesse hast das man dir hilft dann sag bescheid und ich gebe dir die umzugsfirmen die alles für mich org. und evtl arbeitstellen in der türkei..
man hat nicht umsonst kontakte die man weiter geben kann
missverständnisse kommen nunmal vor denn lesen ist nicht das selbe wie hören
man hat nicht umsonst kontakte die man weiter geben kann
missverständnisse kommen nunmal vor denn lesen ist nicht das selbe wie hören
leider kriege ich genügend elterngeld, woher kommst jetzt auf die 300 € elterngeld???Milayla2010 hat geschrieben:hat nix mit besserwisser zu tun.. erfahrung meine liebe sonst nix.. mit dem bisschen kann man nunmal nicht das auswandern finanzieren.. die 300 elterngeld reichen ja grad dem kind windeln nahrung kleidung etc. aber wenn du wirklich interesse hast das man dir hilft dann sag bescheid und ich gebe dir die umzugsfirmen die alles für mich org. und evtl arbeitstellen in der türkei..
man hat nicht umsonst kontakte die man weiter geben kann
missverständnisse kommen nunmal vor denn lesen ist nicht das selbe wie hören
Arbeit hat mein mann auch schon, umzugsfirma auch schon geplant, gespart wurde schon vor langem... sag doch du hast eine Einstellung und die wird sich nicht ändern, hab ich hier erwähnt das ich geld brauche oder finanziell hilfe brauche... oder bei umzug oder planung hilfe brauche... ich hab nur eine frage gestellt, punkt aus... du hast sachen aufgezählt, das ist der Hammer... kannst anderen leuten bestimmt mit deinen ERFAHRUNGEN helfen ))
hallo siggi, wenn man einen arbeitsvertrag im ausland vorlegen kann wird es teilweise übernommen. Bei mir zumindest habe hierzu noch das gefunden..
http://arbeits-abc.de/forum/arbeitslose ... rika-2754/
lg
http://arbeits-abc.de/forum/arbeitslose ... rika-2754/
lg
am besten man wendet sich an diese adresse, die sagen einem genau wo und was wie gemacht wird und geld bekommt.. lg
http://www.raphaels-werk.de/cms/mdb/15/ ... 010_UK.pdf
http://www.raphaels-werk.de/cms/mdb/15/ ... 010_UK.pdf
und das hab ich noch gefunden..
Übernimmt die Argentur für Arbeit die kosten wenn ich aus beruflichen Gründen auswandere?
§53 SGB III Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Demnach können bei auswärtiger Arbeitsaufnahme folgenden Leistungen gewährt werden:
1. Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis zur Höhe von 300 Euro,
2. Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
3. Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro monatlich),
4. Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist u. a. , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.
Für die Aufnahme einer Ausbildung können als Mobilitätshilfen nur Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe erbracht werden.
Zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland sind Mobilitätshilfen nur für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe möglich.
Weiter Informationen zu den Mobilitätshilfen finden Sie im Merkblatt 3.
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.
Übernimmt die Argentur für Arbeit die kosten wenn ich aus beruflichen Gründen auswandere?
§53 SGB III Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Demnach können bei auswärtiger Arbeitsaufnahme folgenden Leistungen gewährt werden:
1. Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis zur Höhe von 300 Euro,
2. Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
3. Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro monatlich),
4. Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist u. a. , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.
Für die Aufnahme einer Ausbildung können als Mobilitätshilfen nur Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe erbracht werden.
Zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland sind Mobilitätshilfen nur für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe möglich.
Weiter Informationen zu den Mobilitätshilfen finden Sie im Merkblatt 3.
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.