Leben im Ausland, Gehalt aus Deutschland
Moderator: Moderatoren
Leben im Ausland, Gehalt aus Deutschland
Hallo Freunde,
ich habe eine allgemeine Frage. Und zwar möchte ich ins EU-Ausland auswandern bzw. meinen "Hauptwohnsitz" verlagern, jedoch mein "anerkanntes" Gehalt weiter offiziell aus Deutschland beziehen.
Das schließt daraus, da meine Firma (ansässig in DE) mit mir zu einem späteren Zeitpunkt eine Filiale im Ausland eröffnen will, mein Gehalt bis es dazu kommt, aber noch gezahlt wird.
Jetzt wollte ich mal fragen; ist das überhaupt offiziell möglich? Dass man offiziell im Ausland wohnt jedoch sein Gehalt aus Deutschland bekommt? Gibt es da nicht Probleme beim Steuern zahlen usw.??
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Beste Grüße
Apo
ich habe eine allgemeine Frage. Und zwar möchte ich ins EU-Ausland auswandern bzw. meinen "Hauptwohnsitz" verlagern, jedoch mein "anerkanntes" Gehalt weiter offiziell aus Deutschland beziehen.
Das schließt daraus, da meine Firma (ansässig in DE) mit mir zu einem späteren Zeitpunkt eine Filiale im Ausland eröffnen will, mein Gehalt bis es dazu kommt, aber noch gezahlt wird.
Jetzt wollte ich mal fragen; ist das überhaupt offiziell möglich? Dass man offiziell im Ausland wohnt jedoch sein Gehalt aus Deutschland bekommt? Gibt es da nicht Probleme beim Steuern zahlen usw.??
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Beste Grüße
Apo
Hallo Aop,
ich hatte jahrelang eine GmbH in DE, wohnte aber in UA und bezog dort mein Geschäftsführergehalt. Das geht wie folgt (nachdem Steuernummer in UA beantragt wurde): Versteuerung nach DBA, d.h. Freistellung des Arbeitslohns nach Antrag beim FA in DE, dann am Jahresende Abgabe der Steuererklärung in UA, dann Besteuerung in UA, dann Übersetzung (und ggf. Legalisierung) der Steuerbescheide aus UA, Vorlage beim FA in DE, dann abschliessend Vorlage der Bescheid beim FA in DE. Merke: Jeder Tag Anwesenheit in DE löst für diesen Tag eine Steuerpflicht in DE aus. Ggf. ist Führung eines steuerlichen Tagebuchs angesagt. In UA hatte ich keine Zweigstelle oder Betriebsstätte angemeldet. Nur mein Arbeitslohn wurde dort versteuert. Evt. Firmengewinne wären in DE steuerpflichtig gewesen.
Das ist im übrigen keine exotische Konstruktion. Beispielsweise sind Ingenieure in DE angestellt, arbeiten aber oft jahrelang an Projekten im Ausland. Voraussetzung für ein Besteuerungsanspruch des Ausland ist in der Regel eine Anwesentheit im Ausland von min. 183 Tagen pro Jahr.
Gruß
Siggi
ich hatte jahrelang eine GmbH in DE, wohnte aber in UA und bezog dort mein Geschäftsführergehalt. Das geht wie folgt (nachdem Steuernummer in UA beantragt wurde): Versteuerung nach DBA, d.h. Freistellung des Arbeitslohns nach Antrag beim FA in DE, dann am Jahresende Abgabe der Steuererklärung in UA, dann Besteuerung in UA, dann Übersetzung (und ggf. Legalisierung) der Steuerbescheide aus UA, Vorlage beim FA in DE, dann abschliessend Vorlage der Bescheid beim FA in DE. Merke: Jeder Tag Anwesenheit in DE löst für diesen Tag eine Steuerpflicht in DE aus. Ggf. ist Führung eines steuerlichen Tagebuchs angesagt. In UA hatte ich keine Zweigstelle oder Betriebsstätte angemeldet. Nur mein Arbeitslohn wurde dort versteuert. Evt. Firmengewinne wären in DE steuerpflichtig gewesen.
Das ist im übrigen keine exotische Konstruktion. Beispielsweise sind Ingenieure in DE angestellt, arbeiten aber oft jahrelang an Projekten im Ausland. Voraussetzung für ein Besteuerungsanspruch des Ausland ist in der Regel eine Anwesentheit im Ausland von min. 183 Tagen pro Jahr.
Gruß
Siggi
Zuletzt geändert von Siggi! am Mi Jul 21, 2010 8:33 pm, insgesamt 1-mal geändert.
hi,
besten Dank für deine Antwort!
Ja, dass mit den 183 Tagen hab ich schon gehört, d.h. bis 183 Tagen bleibt alles beim alten?
Aber ich denke mir, es bleibt nur beim "alten", wenn man den Wohnsitz als Zweitwohnsitz anmeldet, wenn ich sofort "Hauptwohnsitz" anmelde, denke ich, gelten "neue" Regeln, stimmt das oder lieg ich da falsch? Bzw. eine wie große Rolle spielt die "Wohnsitzvariante"?
Grüße!
PS: Kannst du mir noch sagen was "FA" ist
? Danke
besten Dank für deine Antwort!
Ja, dass mit den 183 Tagen hab ich schon gehört, d.h. bis 183 Tagen bleibt alles beim alten?
Aber ich denke mir, es bleibt nur beim "alten", wenn man den Wohnsitz als Zweitwohnsitz anmeldet, wenn ich sofort "Hauptwohnsitz" anmelde, denke ich, gelten "neue" Regeln, stimmt das oder lieg ich da falsch? Bzw. eine wie große Rolle spielt die "Wohnsitzvariante"?
Grüße!
PS: Kannst du mir noch sagen was "FA" ist

Ja. Nehmen wir beispielsweise eine Anwesenheit von 260 Tagen im Ausland an. Dann ist man für diese Zeit im Ausland steuerpflichtig und für die verbleibenden 105 Tage in DE. Mit Anmeldung eines Wohnsitzes hat das ganze nichts zu tun, es kommt auf die tatsächlichen Umstände an (wie auch der Fall Boris Becker beweist). Ich würde dringend davon abraten, im Ausland zu versteuern, obwohl man (mit oder ohne angemeldeten Wohnsitz) in DE lebt. Nebenbei: Einen Zweitwohnsitz in DE gibt es nur dann, wenn der erste auch in DE ist. Sonst hat man halt zwei erste Wohnsitze: Einen im Ausland und einen in DE.Apo hat geschrieben:Ja, dass mit den 183 Tagen hab ich schon gehört, d.h. bis 183 Tagen bleibt alles beim alten?
Gruß
Siggi
Zuletzt geändert von Siggi! am Mi Jul 21, 2010 8:34 pm, insgesamt 1-mal geändert.
Привет Siggi
,
kann man diesen Steuersitz-Wechsel auch mitten im Jahr machen oder nur beim Jahreswechsel?
Wenn ich z.B. bis zum 30.06.2011 DE verlasse und mich in diesem Jahr hier nicht mehr blicken lasse - bin ich in dann 2011 in DE oder im Ausland steuerpflichtig? Natürlich vorausgesetzt alle Anträge sind eingereicht worden.
Es geht in meinem Fall um 6 Monate Festanstellung in DE, bekomme ich die ESt komplett zurück?

kann man diesen Steuersitz-Wechsel auch mitten im Jahr machen oder nur beim Jahreswechsel?
Wenn ich z.B. bis zum 30.06.2011 DE verlasse und mich in diesem Jahr hier nicht mehr blicken lasse - bin ich in dann 2011 in DE oder im Ausland steuerpflichtig? Natürlich vorausgesetzt alle Anträge sind eingereicht worden.
Es geht in meinem Fall um 6 Monate Festanstellung in DE, bekomme ich die ESt komplett zurück?

Um da wirklich eine Aussage machen zu können, muss ich wissen
1. Wo befindet sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers, der den Arbeitslohn zahlt?
2. Wo wird die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt?
Wenn im Jahr Arbeitgeber und/oder Tätigkeitsort wechselt, dann benötige ich beide Angaben für beide Zeiträume.
Hintergrund: Man kann durchaus in einem Jahr im Ausland und in DE steuerpflichtig sein! Wobei für einen Zeitraum bzw. eine Einkunftsart, die Besteuerung immer nur bei einem Staat liegt, d.h. man muss nicht die Steuer doppelt zahlen.
Gruß
Siggi
1. Wo befindet sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers, der den Arbeitslohn zahlt?
2. Wo wird die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt?
Wenn im Jahr Arbeitgeber und/oder Tätigkeitsort wechselt, dann benötige ich beide Angaben für beide Zeiträume.
Hintergrund: Man kann durchaus in einem Jahr im Ausland und in DE steuerpflichtig sein! Wobei für einen Zeitraum bzw. eine Einkunftsart, die Besteuerung immer nur bei einem Staat liegt, d.h. man muss nicht die Steuer doppelt zahlen.
Gruß
Siggi
Bei mir ist die Situation relativ einfach:
- halbes Jahr in DE festangestellt. Deutsche(r) AG, Tätigkeit in DE, normale inländische Stelle also, mit allen Abgaben die dazu gehören
- vor dem 1.07 wandere ich aus (UA) und verbringe den Rest des Jahres dort - vermutlich ohne oder mit dem minimalen Einkommen. In den nächsten Jahren komme ich nur sporadisch nach DE
Wo bin ich in diesem Jahr steuerpflichtig?
- halbes Jahr in DE festangestellt. Deutsche(r) AG, Tätigkeit in DE, normale inländische Stelle also, mit allen Abgaben die dazu gehören
- vor dem 1.07 wandere ich aus (UA) und verbringe den Rest des Jahres dort - vermutlich ohne oder mit dem minimalen Einkommen. In den nächsten Jahren komme ich nur sporadisch nach DE
Wo bin ich in diesem Jahr steuerpflichtig?
Das Gehalt aus der unselbständigen Tätigkeit in DE ist in Deutschland zu versteuern. Das würde auch gelten, wenn Du 8 Monate in UA und 4 Monate in DE verbringen würdest. Betriebsstätte in DE und Tätigkeitsort in DE impliziert Steuerpflicht in DE.
Das kleine Einkommen in der zweiten Jahreshälfte könnte in UA steuerpflichtig sein. Das kann man aber nur dann abschließend beurteilen, wenn man den genauen Sachverhalt kennt. Ich würde aber gar nicht versuchen, in UA steuerpflichtig zu werden, sondern alles in DE versteuern und schauen, dass ich durch den Jahresausgleich einiges wieder bekomme. Der Lohnsteuerabzug in DE ist ja nur dann gerechtfertigt, wenn Du das ganz Jahr über ein Gehalt gleicher Höhe beziehst. Das ist bei Dir nicht der Fall, daher wird es eine wahrnehmbare Erstattung geben.
Gruß
Siggi
Das kleine Einkommen in der zweiten Jahreshälfte könnte in UA steuerpflichtig sein. Das kann man aber nur dann abschließend beurteilen, wenn man den genauen Sachverhalt kennt. Ich würde aber gar nicht versuchen, in UA steuerpflichtig zu werden, sondern alles in DE versteuern und schauen, dass ich durch den Jahresausgleich einiges wieder bekomme. Der Lohnsteuerabzug in DE ist ja nur dann gerechtfertigt, wenn Du das ganz Jahr über ein Gehalt gleicher Höhe beziehst. Das ist bei Dir nicht der Fall, daher wird es eine wahrnehmbare Erstattung geben.
Gruß
Siggi